ÜBER UNS

Satzung

Erster Godesberger Judo Club e. V. [zuletzt geändert am 21.12.2010]

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein wurde am 10. Oktober 1959 unter dem Namen „Erster Godesberger Judo Club e. V.“ gegründet. Sitz des Vereins ist Bonn-Bad Godesberg.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Bonn, im Landessportbund und im deutschen Judobund. Die einzelnen Abteilungen sind Mitglieder in den jeweiligen Dachverbänden.

§ 4 Vereinszeichen

Das Vereinsabzeichen ist ein blaues japanisches Symbol auf weißem Grund. Es ist oben am Judogi zu tragen.

§ 5 Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich:

  • ordentliche Mitglieder
  • jugendliche Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • inaktive Mitglieder

§ 6 Aufnahme

Zur Aufnahme in den Club ist die schriftliche Anmeldung erforderlich, die bei Minderjährigen auch die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters tragen muss.

Der Vorstand kann die Aufnahme eines Interessenten ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§ 7 Ordentliche Mitglieder

Als ordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an allen für sie bestimmten Vereins-veranstaltungen teilzunehmen; sie haben auf allen Vereinsversammlungen beratende und beschließende Stimme (Ausnahme §§ 16 und 20).

Die ordentlichen Mitglieder haben die Pflicht, sich für die Bestrebungen und Belange des Vereins nach ihrem Können und Wissen einzusetzen und den satzungsgemäß vorgesehenen Beitrag zu leisten.

§ 8 Jugendliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für sie gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitglieder, jedoch haben sie nur beratende, keine beschließende Stimme.

§ 9 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um die Förderung der Vereinszwecke auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 10 Inaktive Mitglieder

Inaktive Mitglieder üben innerhalb des Vereins keinen Sport aus. Im übrigen gelten für sie dieselben Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitglieder.

§ 11 Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich am 1. des Monats, in dem der Aufnahmeantrag bei dem Trainer, einem Vorstandsmitglied oder der Geschäftsstelle abgegeben wurde. Einer besonderen Bestätigung seitens des Vereins bedarf es nicht.

§ 12 Beiträge

(1) Zu den Beitragsleistungen der Mitglieder zählen der Jahresbeitrag, die Verbandsbeiträge und der Aufnahmebeitrag.

(2) Diese Beitragsleistungen werden grundsätzlich nur im Lastschriftverfahren eingezogen. Ausnahmsweise kann der gesamte Beitrag für das ganze Jahr in einer Summe bis spätestens zum 10.1. des Jahres entrichtet werden.

(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und des Aufnahmebeitrags wird von der Mitglie-derversammlung festgesetzt.

(4) Die Beiträge werden vierteljährlich im voraus fällig, und zwar am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres. Beginnt die Mitgliedschaft zwischen zwei Quartalsterminen, werden die Beiträge bis zum nächsten Quartalstermin und der Aufnahmebeitrag in einer Summe erhoben.

(5) Der Vorstand kann in besonderen Fällen – insbesondere in Fällen finanzieller Notlage – Stundung, Ermäßigung oder Erlass der Beiträge bzw. des Aufnahmebeitrags bewilligen.

(6) Der Aufnahmebeitrag wird zugleich mit der ersten Beitragszahlung fällig.

(7) Ordentliche Mitglieder haben jährlich einen Verbandsbeitrag zu leisten, der sich zusammensetzt aus den Abgaben an Sportverbände, die nach Mitgliedern berechnet sind, sowie – je nach Abteilungszugehörigkeit – die jeweilige Fachverbandsabgabe. Dieser Verbandsbeitrag ist mit Aufnahme des Mitglieds bzw. zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig.

§ 13 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 14 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 15 Zweckbindung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 16 Stimmrecht

Das beschließende Stimmrecht eines Mitglieds ruht, wenn das Mitglied länger als zwei Monate mit den Beiträgen im Rückstand ist, es sei denn, dass gemäß § 12 (5) Stundung, Ermäßigung oder Erlass bewilligt worden ist. Das beschließende Stimmrecht eines Mitglieds erlischt bei Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied.

§ 17 Start bei Wettkämpfen

Bei sportlichen Wettkämpfen außerhalb des Vereins, zu denen der Verein eine Meldung abgibt, und bei allen Sportveranstaltungen dürfen Jugendliche und ordentliche Mitglieder nur für den Verein starten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Sportabteilungsleiters.

§ 18 Haftungsausschluss des Vereins

Der Verein bzw. seine Übungsleiter, Organe und Angestellten haften für Schäden nur, soweit ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.

§ 19 Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann zum Letzten eines Quartals erfolgen und ist min-destens einen Monat vorher dem Vorsitzenden schriftlich anzukündigen.

§ 20 Ausschluss

(1) Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern können der Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden, vom Vorstand oder von zehn stimmberechtigten Mitgliedern unter Darlegung der Gründe unterbreitet werden. Mit der ordnungsgemäßen Stellung des Antrags ruhen sämtliche Rechte des betreffenden Mitglieds, die sich aus der Mit-gliedschaft ergeben.

(2) Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Für den Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei geheimer Abstimmung nötig. Auf Verlangen des Ausgeschlossenen können ihm die Gründe des Ausschlusses bekannt gegeben werden.

(3) Wenn Mitglieder – bzw. deren Eltern – die Zustimmung zum Lastschriftverfahren verweigern und den Jahresbeitrag nicht in einer Summe entrichten, können sie vom Vorstand von der weiteren Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

§ 21 Ausschluss wegen Beitragsrückstandes

Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Aufforderung länger als drei Monate mit Beiträgen im Rückstand ist, kann durch Beschluss des Vorstandes mit drei Vierteln Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Berufung an die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses möglich (§ 20 gilt entsprechend).

§ 22 Erlöschen der Mitgliederrechte und -pflichten

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Ansprüche, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Im Falle des Ausschlusses endet die Zeit, für die Beitragspflicht besteht, mit dem Monat, in dem der Ausschluss ordnungsgemäß beschlossen wird.

§ 23 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 24 Mitgliederversammlung

(1) Zur Erledigung von Vereinsangelegenheiten werden Mitgliederversammlungen abgehalten. Die Jahresversammlung findet im Monat Januar statt. Im übrigen werden Mitgliederversammlungen bei Bedarf abgehalten.

(2) Zu den Versammlungen wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher durch Aushang am Schwarzen Brett im Vereinshaus oder zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung eingeladen.

(3) Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Diese müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sind (Ausnahme § 20).

(4) Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten kann nicht Beschluss gefasst werden; unter „Verschiedenes“ können keine Anträge gestellt werden.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Über einen Punkt kann im Laufe derselben Versammlung nur ein Mal abgestimmt werden. Gegen Formfehler muss während derselben oder spätestens zu Beginn der nächsten Versammlung Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheiden die anwesenden Stimmberechtigten.

(6) Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift zu führen, die von dem Versammlungsleiter und zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 24a Jahresversammlung

(1) Im Monat Januar findet die Jahresversammlung statt.

Zur Tagesordnung gehören insbesondere

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Ersten Vorsitzenden, des Zweiten Vorsitzenden, der Sportabteilungsleiter, des Jugendwartes, des Pressereferenten und des Geschäftsführers
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Beiträge
  • Veranstaltungskalender
  • Kurzfristige und mittelfristige Finanzplanung
  • Änderung der Satzung
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

(2) Für die Verhandlung und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer wird von der Jahresversammlung ein Versammlungsleiter gewählt, der nicht dem Vorstand angehört. Auf Antrag von mindestens drei der anwesenden Mitglieder der Jahresversammlung muss die Beschlussfassung geheim erfolgen.

(3) Vorschläge für die Neuwahl können fristlos, schriftlich vor Beginn der Versammlung oder während dieser mündlich durch Zuruf gemacht werden.

(4) Es kann auch ein Vorstandsmitglied in Abwesenheit gewählt werden, soweit dieses der Jahreshauptversammlung schriftlich angezeigt hat, dass es das Amt im Falle einer Wahl annehmen würde.

(5) Bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit; wird eine solche nicht erreicht, findet eine Stichwahl statt zwischen den beiden, die die meisten Stimmen erreicht haben.

(6) Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer erforderlich.

§ 24b Besondere Mitgliederversammlung

(1) Wird im Laufe des Geschäftsjahres eine Beschlussfassung über eine oder mehrere der in § 24 aufgezählten Angelegenheiten nötig, so hat der Erste Vorsitzende eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder einen dahingehenden Antrag schriftlich unter Angaben des Zwecks stellen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat die gleiche Beschlussfähigkeit wie die Jahresversammlung (§ 24a); insbesondere kann sie die Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer ihrer Ämter entheben, wenn dies für die Belange des Vereins tunlich erscheint. Es genügt hierzu einfache Stimmenmehrheit.

§ 25 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • dem Ersten Vorsitzenden
  • dem Zweiten Vorsitzenden
  • dem Jugendvertreter
  • dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit (Pressewart)
  • je einem Sportabteilungsleiter, getrennt für jede Sportart, soweit die Anzahl der aktiven Mitglieder in diesem Sportbereich mindestens die Zahl 50 erreicht. Maßgebend ist die Stärkemeldung der Geschäftsstelle des Vereins.

(2) Der Vorstand trifft sich regelmäßig zu Vorstandssitzungen, zu denen der Erste Vorsitzende einlädt. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, an solchen Sitzungen teilzunehmen. Soweit Vertreter von Arbeitskreisen oder Sportwarte (§ 30) teilnehmen, haben diese beratende Stimme.

(3) Die Vorstandsmitglieder beschließen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.

(4) Jedes Mitglied des Vorstandes ist für seine Tätigkeit an die Satzung gebunden und der Mitgliederversammlung verantwortlich.

(5) Jedes Mitglied des Vorstandes bleibt so lange im Amt, bis es entweder sein Amt niederlegt oder eine Mitgliederversammlung es seines Amtes enthebt und eine Neuwahl vornimmt.

(6) Legt ein Vorstandsmitglied im Laufe des Jahres sein Amt nieder oder ist es durch Krankheit oder durch Tod an der Ausführung seiner Tätigkeit gehindert, so bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied zur kommissarischen Aufgabenübernahme, bis das gewählte Vorstandsmitglied seine Aufgaben wieder wahrnehmen kann oder auf der nächsten Versammlung das Amt durch Neuwahl besetzt wird.

Ist die nächste Versammlung nicht innerhalb der kommenden sechs Monate zu erwarten, muss im Falle von Amtsniederlegung oder Tod unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen werden, damit eine Neuwahl stattfinden kann.

(7) Kommissarisch ernannte Vorstandsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die gewählten.

§ 25a Vergütungen

(1) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
(2) Auslagen und Aufwendungen für den Verein werden in angemessenem Umfang ersetzt.
(3) Einzelne Mitglieder des Vorstandes können Aufgaben des Vereins als Arbeitnehmer oder als freie Mitarbeiter übernehmen.

(4) Vorstandsmitglieder, die für den Verein als Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter tätig werden, erhalten dafür eine angemessene Vergütung.  

§ 26 Erster Vorsitzender

(1) Der Erste Vorsitzende leitet den Verein, setzt die Tagesordnung der Versammlungen fest, beruft diese ein und leitet sie mit Ausnahme bei Entlastung und Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.

(2) Im Verhinderungsfall wird er durch den Zweiten Vorsitzenden vertreten.

(3) Der Erste Vorsitzende ist für den Verein nach innen und außen vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 27 Zweiter Vorsitzender

Dem Zweiten Vorsitzenden obliegt insbesondere die Überwachung der verwaltungs- und buchhaltungstechnischen Arbeit der Geschäftsstelle sowie die Vertretung des Ersten Vorsitzenden.

§ 28 Jugendvertreter und Jugendversammlung

(1) Der Jugendvertreter hat die Aufgabe, die Interessen der Kinder und Jugendlichen des Vereins zu vertreten. Hierzu gehören auch nebensportliche Aktivitäten, die speziell auf die Belange der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sind.

(2) Er beruft nach Bedarf die Jugendversammlung ein.

(3) Solange die Jugendversammlung einen Jugendvertreter nicht selbst gewählt hat, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 29 Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstelle erledigt den gesamten Schriftverkehr und die Verwaltungsaufgaben des Vereins. Dazu gehören insbesondere:

  • Schriftverkehr
  • Buchführung
  • Anträge auf Trainer- und Jugendzuschüsse
  • Anträge auf Judopässe
  • Rundschreiben und Zeitungen
  • Laufendhaltung der Mitgliederkartei

(2) Die Geschäftsstelle übernimmt in vollem Umfang die Aufgabenbereiche des Schriftführers, des Kassenwarts und des Kassierers. Dabei untersteht sie unmittelbar dem Vorstand und ist verpflichtet, jederzeit eine Kassenprüfung vornehmen zu lassen.

(3) Der Vorstand kann den Geschäftsführer oder die Geschäftsstellenbediensteten zur Mitzeichnung bestimmen.

§ 29 a Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei die Richtlinien, Beschlüsse und Weisungen der Organe zu beachten.

(2) Der Geschäftsführer soll nach Absprache mit dem Vorstand auch im Sportbereich aktiv sein.

(3) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestimmt.

§ 30 Sportabteilungsleiter

(1) Die Sportabteilungsleiter leiten den gesamten Sportbetrieb in ihren Abteilungen.

(2) Zu ihren Aufgabengebieten gehören insbesondere:

  • Aufrechterhaltung und ggf. Ausweitung und Verbesserung des Trainingsbetriebes.
  • Trainerbetreuung (Treffen und Schulung).
  • Organisation von sportlichen Veranstaltungen (Meisterschaften, Gürtelprüfungen, Demonstrationen)
  • Förderung von Kämpfern.

(3) Die Sportabteilungsleiter haben das Recht, zur Erledigung ihrer Aufgaben weitere Sportwarte zu benennen, ihnen einen fest umrissenen Aufgabenbereich zu übertragen und im Verhinderungsfall einen dieser Sportwarte zur Vertretung zu entsenden. Die durch die Abteilungsleiter vorgeschlagenen Sportwarte sind vom Vorstand zu bestätigen.

§ 31 Kassenprüfer

(1) Zu Kassenprüfern können nur solche Vereinsmitglieder gewählt werden, die vom Vorstand unabhängig sind.

(2) Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, auch innerhalb des Geschäftsjahres die Geschäftsstelle zur Vorlage der Kassenbücher, -belege und –be-stände aufzufordern. und sich von deren ordnungsgemäßer Führung und vom Vor-handensein sämtlicher Vermögenswerte zu überzeugen.

(3) Beanstandungen innerhalb des Geschäftsjahres sind sofort dem Vorsitzenden zur Stellungnahme und von diesem – sofern sie wesentlich sind – dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu unterbreiten.

§ 32 Auflösung

(1) Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Der Verein wählt bis zu drei Mitglieder des Vereins als Liquidatoren.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

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